Verantwortlichkeit für die Mediation

Verantwortlichkeit der Mediatoren
Nach Artikel 3b der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.5.2008 ist „Mediator“ eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen.
Die Tätigkeit des Mediators ist dadurch gekennzeichnet, dass er – anders als die Richterin – keine inhaltliche Entscheidungsbefugnis hat. Gegenüber den Konfliktpartnern ist er allparteilich. Auch die Richterin ist neutral. Sie verfährt und entscheidet aber ohne Ansehen der Person, der Mediator in Ansehen der Person. Von seiner Neutralität her ist es dem Mediator verwehrt, vorher oder anschließend eine der beiden Parteien allein zu beraten oder zu vertreten.

Der Mediator ist verantwortlich für

  • den Ablauf
  • die Wahrung und Herstellung der Eigenverantwortung der Konfliktpartner
  • die Wahrnehmung der Konfliktdynamik und des bewussten Umgangs damit
  • die jeweils individuell angepasste und angewandte Methodik

 

Verantwortlichkeit der Konfliktpartner
Sie geben den Konflikt nicht aus der Hand, sind selbst für das Ergebnis verantwortlich. Deshalb brauchen Sie alle entscheidungserheblichen Informationen; dazu gehört auch die Kenntnis der Rechtslage. Wenn eine Partei besser informiert ist als die andere, muss sie die entscheidungserheblichen Tatsachen offen legen.
Um beim Scheitern der Mediation bei einem gerichtlichen Verfahren nicht mit Informationen konfrontiert zu werden, die man dort nicht offenbart hätte oder nicht hätte offenbaren müssen, bedarf es eines Vertrauensschutzes. Um diesen Vertrauensschutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Konfliktpartner, den Mediator nicht als Zeugen zu benennen. Auch sonst werden alle Möglichkeiten des Vertrauensschutzes genutzt.
Da Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, kann es nur zu Ende gebracht werden, wenn kein anderes Parallelverfahren angestrengt wird. Mediation ist also vorrangig. Gerichtliche Verfahren ruhen.
Alle die vorgenannten Punkte gehören explizit mit zum Arbeitsbündnis zwischen dem Mediator und den Konfliktpartnern.
Eher implizit, weil subjektiv eingefärbt, setzt Mediation voraus:
Die Fähigkeit der Konfliktpartner zur Eigenverantwortlichkeit, für sich selbst und seine Interessen einzustehen. Ist dies einer der Parteien nicht in genügendem Maße möglich und kann dies auch absehbar in dem Verfahren mit Hilfe des Mediators nicht gefördert werden, scheidet Mediation aus.
Wenngleich das Verfahren freiwillig ist und jederzeit von den Konfliktpartnern beendet werden kann, gehört zum Gelingen des Verfahrens der Wille, eine Einigung zu finden. Ohne Konsensbereitschaft würde das Verfahren in eine Sackgasse führen.

 

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