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Beitrittsformular der MediationsZentraleHamburg
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Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation
Rechtlicher Rahmen der Mediation
Mediations-Rechtsschutz
Satzung der MediationsZentraleHamburg
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Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen können Sie an dieser Stelle als PDF (62 KB) herunterladen:
Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
Rechtlicher Rahmen der Mediation
Weder die Ausbildung und Tätigkeit als Mediator noch das Mediationsverfahren selbst sind in Deutschland bisher gesetzlich geregelt. Es gibt aber aktuell Bestrebungen zur Schaffung eines Mediationsgesetzes. Außerdem sind eine Reihe rechtlicher Vorschriften zu beachten, die auch für die Mediation gelten.Darüber hinaus haben die Bundesverbände, Ausbildungsinstitute und Trägerorganisationen freiwillige Regeln geschaffen, die Qualitätsstandards für die Ausbildung und die Berufstätigkeit setzen.
Die Anerkennung als Mediator/Mediatorin setzt nach den üblichen Standards voraus:
- mindestens 200 Zeitstunden Mediationsausbildung bei anerkannten Ausbilderinnen (u.a. Seminare, Supervision, Intervision)
- Praxiserfahrung in mindestens vier Mediationen
- Fachlicher Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Arbeit im Netzwerk
Ausbildungsstandards BM
Ausbildungsstandards BMWA
Die drei deutschen Mediationsverbände BAFM (Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation, www.bafm.de), BM (Bundesverband MEDIATION, www.bmev.de) und der BMWA (Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt, www.bmwa.de ), der Schweizer Dachverband Mediation SDM-FSM und der Österreichische Bundesverband für Mediation ÖBM haben wechselseitig ihre Ausbildungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien anerkannt.
Mediations-Rechtsschutz
Die Finanzierung der Mediation ist für viele Konfliktparteien ein ganz wesentlicher Aspekt, sich für dieses Verfahren oder – manchmal notgedrungen – für eine andere Form der Auseinandersetzung zu entscheiden. Es sollte daher bei der Klärung der Verfahrenskosten nicht übersehen werden, dass es mittlerweile eine ganze Reihe von Rechtsschutzversicherungen gibt, die sich für Mediation stark machen. Die Branche der Rechtsschutzversicherer sieht die sozialpolitischen Aufgabe, streitschlichtend zu wirken und in diesem Sinne auch über den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Mediation zu unterstützen und zu fördern. Daneben entwickelt sich immer mehr die Zielrichtung weg vom Kostenerstatter und hin zum Rechtsdienstleister mit dem Angebot einer Palette unterschiedlicher Konfliktlösungsverfahren. Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung ist in der Regel:- dass es in der Mediation zugleich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen geht,
- dass es sich um ein vom Versicherungsvertrag umfasstes Rechtsgebiet handelt,
- dass ein „Versicherungsfall“ vorliegt,
- dass schließlich keine Ausschlussregelung greift.
Es gibt erfreulicherweise auch Rechtsschutzversicherungen, die über dieses Angebot hinaus gehen oder/und z.B. Rechtsschutz für Familienmediationen gewähren. Folgende Konditionen sind z.B möglich:
- höchstens acht Sitzungsstunden à maximal € 180,00 pro Stunde
- wenn nicht versicherte Personen am Verfahren beteiligt sind, anteilig
- die Mediatorin muss keine Rechtsanwältin sein
Dieses besondere Angebot (zumindest in Form eines Zuschusses zur Mediation) wird bislang – vermutlich mangels Bekanntheit – nicht in Anspruch genommen. Wir halten es für wichtig, unsere Mitglieder auf das beachtliche Engagement von Seiten der Rechtsschutzversicherer hinzuweisen. Es sollte Aufgabe und Interesse der MediatorenInnen sein, ihre Klienten über diese Möglichkeit der Mediationsfinanzierung aufzuklären.
